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    Autor: Rechtsanwalt Dr. Raoul Müller LL.M. (EUR), M.B.A.

    Raoul ist ein auf Venture-Capital, M&A und allgemeines Gesellschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt in München.

    Autor: Rechtsanwalt Dr. Raoul Müller LL.M. (EUR), M.B.A.
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    Wieso eine Konzentrationsverpflichtung?

    Für Investoren ist es von zentraler Bedeutung, dass die Gründer ihre verfügbare Arbeitskraft und Arbeitszeit dauerhaft und vollumfänglich der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Aus diesem Grund wird (stets) eine Konzentrationsverpflichtung der Gründer vereinbart.

    Ausschluss von Nebentätigkeiten

    In der Regelung zur Konzentrationsverpflichtung werden die Gründer daher verpflichtet für die Dauer ihrer Beschäftigung bei der Gesellschaft, ihre gesamte Arbeitskraft ausschließlich der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Ferner wird ihnen jegliche anderweitige berufliche Betätigung, die nicht im Interesse des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft erfolgt, untersagt und unter den Vorbehalt der vorherigen Zustimmung des Beirats oder der Gesellschafterversammlung ggf. unter Zustimmung der Investorenmehrheit gestellt.

    Erlaubte Nebentätigkeiten

    Teilweise werden dem jeweiligen Gründer einzelne, in der Gesellschaftervereinbarung genau bestimmte Tätigkeiten in einem genau festgelegten Umfang erlaubt.

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    Wir helfen gerne bei Rechtsfragen zum Thema Venture Capital. Ruf uns einfach an, oder schreib uns per E-Mail oder WhatsApp:

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