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Autor: Rechtsanwalt Dr. Raoul Müller LL.M. (EUR), M.B.A.

Raoul ist ein auf Venture-Capital, M&A und allgemeines Gesellschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt in München.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Raoul Müller LL.M. (EUR), M.B.A.
Raoul ist ein auf Venture-Capital, M&A und allgemeines Gesellschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt in München.

Wieso ein Mitverkaufsrecht (Tag-Along-Recht)?

Das Mitverkaufsrecht (Tag-Along-Recht) gibt den berechtigten Gesellschaftern das Recht, vom verkaufswilligen Gesellschafter bei einem Verkauf von  Geschäftsanteilen die Mitveräußerung der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile an der Gesellschaft zu verlangen.

Teilweise wird das Tag-Along-Recht als Sonderrecht ausschließlich für die Investoren regelmäßig aber als Recht für alle Gesellschafter vereinbart.

Das Mitverkaufsrecht ist regelmäßig so ausgestaltet, dass der Verkaufswillige dazu verpflichtet ist, sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschafter die das Tag-Along-Recht ausübenden mitzuveräußern, oder den Verkauf insgesamt zu unterlassen. Ist der veräußerungswillige Gesellschafter selbst nur gewillt einen Teil seiner Geschäftsanteile zu veräußern, kann das Tag-Along-Recht auch als sog. pro rata Recht (d.h. verhältnismäßiges) Recht ausgestaltet werden, so dass jeder mitverkaufsberechtigte Gesellschafter nur in dem anteiligen Umfang mitveräußern kann, wie auch der verkaufswillige Gesellschafter seine eigenen Geschäftsanteile veräußern möchten.

Die Regelung zum Tag-Along Recht enthält zudem üblicherweise auch einen Mechanismus, der das Verfahren und die Rechtsfolgen festlegt, wenn der Käufer nicht alle ihm nach Maßgabe des Tag-Along-Rechts angebotenen Geschäftsanteile erwerben möchte. Im Grundsatz gibt es hier drei mögliche Rechtsfolgen:

  1. es werden überhaupt keine Geschäftsanteile verkauft und der Verkauf findet insgesamt nicht statt;
  2. die Geschäftsanteile der mitverkaufsberechtigten Gesellschafter sind vorrangig zu veräußern:
  3. die Geschäftsanteile des veräußerungswilligen Gesellschafters sind vorrangig zu veräußern, oder
  4. eine pro rata Veräußerung der Geschäftsanteile aller verkaufswilligen Gesellschafter.

In der Regel wird im Falle eines sogenannten Change of Controls, d.h. einer Veräußerung von mehr als 50 % der Geschäftsanteile bzw. Stimmrechte) die Verpflichtung festgelegt, dass dieser nur stattfinden darf, wenn alle Gesellschafter das Recht haben sämtliche Geschäftsanteile  zu veräußern (sogenannter Gesamt-Exit). Selbiges wird regelmäßig auch bei einem Verkauf an einen Wettbewerber der Gesellschaft vereinbart.

Mitverkaufsberechtigte

Sicht Investor: Fonds mit begrenzter Laufzeit haben ein Interesse ihre Beteiligung nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne ohne Zustimmungserfordernisse der anderen Gesellschafter zu veräußern oder Teil ihrer Beteiligung an der Gesellschaft im Wege von sogenannten Secondaries schon früher in liquide Mittel zu verwandeln.

Sicht Gründer: Die Gründern haben regelmäßig ein Interesse daran an einem Verkauf bzw. Exit der Investoren teilzunehmen und die von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile mitzuverkaufen.

Als Kompromisslösung zur Zufriedenstellung der gegenläufigen Interessen bieten sich folgende Regelungen (kumulativ oder alternativ) an:

  1. grundsätzliche Ausgestaltung des Tag-Along-Rechts als reines Investorenrecht aber bei einem Change of Control steht sämtlichenGesellschaftern ein Mitveräußerungsrecht zu;
  2. Recht der Investoren zur freien Veräußerung erst nach Ablauf eines gewissen Zeitraums;
  3. Definition von „Bereichsausnahmen“ in denen die Investoren stets ihre Geschäftsanteile verkaufen dürfen, z.B. für (Portfolio-)Secondaries sowie allgemein für Veräußerungen an Finanzinvestoren.

Voraussetzung des Tag-Alongs

Das Mitverkaufsrecht kommt zur Anwendung, wenn ein Gesellschafter einen Teil oder alle seiner Geschäftsanteile veräußern möchte (d.h. es greift auch, wenn nur 1 Gesellschaftsanteil veräußert werden soll). Eine andere weniger übliche Gestaltungsmöglichkeit ist das Tag-Along-Recht erst ab einer Veräußerung von mindestens 50 % der Geschäftsanteile oder Stimmrechte greifen zu lassen, also bei einem Change of Control.

Auf Grundlage der Verkaufsanzeige des Veräußerungswilligen müssen die Mitverkaufswilligen innerhalb einer gewissen Frist gegenüber dem veräußerungswilligen Gesellschafter eine Erklärung abgeben, in dem sie ihren Willen zum Mitverkauf ihrer Geschäftsanteile beurkunden (Mitverkaufserklärung). Mitverkaufserklärungen, die den Verkaufswilligen erst nach Ablauf dieser Frist erreichen, sind als unwirksam zu betrachten und müssen vom Verkaufswilligen nicht berücksichtigt werden.

Rechtsfolgen des Tag-Alongs-Rechts

Liegen die Voraussetzungen des Tag-Alongs-Rechts vollständig vor, so ist der veräußerungswillige Gesellschafter verpflichtet zusammen mit seinen eigenen Geschäftsanteilen, alle Geschäftsanteile bezüglich derer die übrigen Gesellschafter, ihr Mitverkaufsrecht ausgeübt haben mitzuveräußern. Ist der Erwerber nicht bereit, alle ihm angedienten Geschäftsanteile zu erwerben so gilt erneut folgendes:

  1. Es werden überhaupt keine Geschäftsanteile verkauft und der Verkauf findet insgesamt nicht statt;
  2. die Geschäftsanteile der mitverkaufsberechtigten Gesellschafter sind vorrangig zu veräußern:
  3. die Geschäftsanteile des veräußerungswilligen Gesellschafters sind vorrangig zu veräußern, oder
  4. eine pro rata Veräußerung aller verkaufswilligen Gesellschafter.

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